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Vom Antrag zur Anreise - Der Weg zur Reha

Am Anfang steht das Gespräch mit Ihrem/Ihrer Hausarzt/ärztin oder behandelnden Arzt/Ärztin. Von ihm/ihr erhalten Sie eine medizinische Verordnung. Oft ist es auch von Vorteil, wenn der Reha-Antrag von einem Facharzt begründet wird.

Wer trägt die Kosten

Sie können auf eigene Kosten zur Rehabilitation fahren. Aber fast jeder hat einen Anspruch darauf, die Kosten für eine Rehabilitation ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen. Dazu ist ein Antrag einzureichen, den Sie von Ihrer zuständigen Krankenkasse erhalten.

Rentenversicherung

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Krankenversicherung

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Rehaverordnung, Attest

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Rehaverordnung

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Rentenversicherungsträger als Kostenträger (LVA, BfA, Bundesknappschaft usw.)

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Krankenkasse

als

Kostenträger

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Vertrauensarzt oder

Gutachter

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Gutachten durch den med. Dienst

(falls von der Krankenkasse gefordert)

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Bewilligung einer stationären Rehabilitation

 (bei Ablehnung: Antrag an eine Krankenkasse)

 

Zuzahlung Euro 10,- pro Tag bis zu 42 Tage im Jahr bei med. Rehabilitationsmaßnahmen ohne OP.

 

Anschlussrehabilitation (Zuzahlung max. 14 Tage lang 10,- €  pro Tag,

der vorausgegangene Akutaufenthalt wird angerechnet)

 

Für ambulante Reha-Leistungen sind keine Zuzahlungen zu leisten.

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Bewilligung einer stationären Behandlung nach § 40 Absatz 2 SGB V oder einer

 

Anschlussrehabilitation nach § 40 Absatz 6 SGB V   (Zuzahlung max. 28 Tage lang 10,- € pro Tag, der vorausgegangene Akutaufenthalt wird angerechnet)

 

Zuzahlung bei medizinischer Rehabilitation (ohne vorausgehende Operation) pro Tag beträgt 10,- € ohne zeitliche Beschränkung. Dies gilt sowohl für stationäre als auch ambulante Reha-Leistungen.

 

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Der Kostenträger bestimmt den Rehabilitationsort und die Einrichtung. Vorschläge des/der behandelnden Arztes/Ärztin oder Wünsche der/des Versicherten werden berücksichtigt, wenn diese bereits in der medizinischen Verordnung aufgeführt wurden.

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Nach Vorlage der schriftlichen Kostenübernahmeerklärung teilt die Reha-Einrichtung den Termin mit.

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Nach Vorlage der schriftlichen Kostenübernahmeerklärung teilt die Reha-Einrichtung den Termin mit.

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Bei den Eigenanteilzahlungen sind die Härtefallregelungen zu beachten. Ob Sie eine Zuzahlung leisten müssen, können Sie bei Ihrer Rentenversicherung oder Krankenversicherung erfragen oder bei dem Arbeitskreis Gesundheit e.V., der ein für Sie kostenloses Reha-Telefon unter der Telefonnummer: (0130) 2177 ein- gerichtet hat.

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Derzeitiger Stand der Gesetzgebung und der Leistungen der Kostenträger

Stand 04/2004

 

Stationäre medizinische Rehabilitation in der HolsingVital-Klinik - Kostenträger sind:

 

Rentenversicherung:

Für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war.

 

Krankenkasse:

Für den, der krankenversichert ist, sowie für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglied krankenversichert sind.

 

Sozialamt:

Für den, der weder renten- noch krankenversichert ist und nach dem Sozialhilfegesetz als heilbedürftig gilt.

 

Unfallversicherungsträger, Berufsgenossenschaft:

Nach einem Arbeitsunfall (einschließlich Wegeunfall, auch bei Schul- und Kindergartenbesuch).

 

Versorgungsamt:

Für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Opfer von Gewalt.

 

Beihilfestelle:

Für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein anderer Anspruch besteht).

 

Hauptfürsorgestelle, überörtlicher Rehabilitationsträger (z. B. Landschaftsverband):

Bei ungeklärter Zuständigkeit.

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Stationäre medizinische Rehabilitation in der HolsingVital-Klinik

Wer ist anspruchsberechtigt?


Punkt_gn.gif   Alle Arbeiter und Angestellten sowie Arbeitslose, die eine bestimmte Zeit

     rentenversichert waren bzw. noch sind

Punkt_gn.gif   Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse

Punkt_gn.gif   Nichterwerbstätige Hausfrauen, Rentner und Kinder, soweit sie selbst oder über

     einen Familienangehörigen krankenversichert sind

Punkt_gn.gif   Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst

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Punkt_gn.gif   Sozialhilfeempfänger

Punkt_gn.gif   Arbeitslose

 

Rehabilitation - der Weg zur Gesundheit



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